Einfamilienhaus
Vereinfachtes Verfahren oder Kenntnisgabeverfahren? Wir sichten die Planungsgrundlagen und stimmen die projektbezogen benötigten Unterlagen ab.
Zur DetailseiteOb Carport, Terrassenüberdachung, Wintergarten, Gartenhaus oder Garage verfahrensfrei ist oder ein Verfahren benötigt, hängt von Maßen, Nutzung, Standort und den örtlichen Vorgaben ab. Wir strukturieren Ihr Vorhaben, bereiten die vereinbarten Planungsunterlagen vor und koordinieren die nächsten Schritte.
Der Anhang 1 zu § 50 LBO BW nennt verfahrensfreie Vorhaben. Nach der seit 28. Februar 2026 geltenden Fassung können dazu im Innenbereich unter anderem Garagen einschließlich überdachter Stellplätze mit bis zu 50 m² Grundfläche und einer mittleren Wandhöhe bis 3 m, bestimmte Gebäude ohne Aufenthaltsräume bis 40 m³ Brutto-Rauminhalt sowie Terrassenüberdachungen bis 30 m² Grundfläche gehören.
Verfahrensfrei bedeutet nicht rechtsfrei: Das Vorhaben muss weiterhin die einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorgaben einhalten. Dazu können insbesondere Bebauungsplan, örtliche Satzungen, Abstandsflächen, Schutzgebiete und die konkrete Nutzung gehören.
Welche Einordnung für Ihr Grundstück und Ihr Vorhaben zutrifft, muss deshalb projektbezogen geprüft werden. Im kostenfreien Erstgespräch geben wir eine unverbindliche Orientierung und besprechen sinnvolle nächste Schritte; eine vollständige rechtliche oder technische Prüfung ist darin nicht enthalten.
Sechs Schwerpunkte — für jeden gibt es eine eigene Detailseite mit Ablauf, Kosten und den typischen Fragen.
Vereinfachtes Verfahren oder Kenntnisgabeverfahren? Wir sichten die Planungsgrundlagen und stimmen die projektbezogen benötigten Unterlagen ab.
Zur DetailseiteGaragen und überdachte Stellplätze können im Innenbereich unter Voraussetzungen bis 50 m² verfahrensfrei sein. Wir betrachten Maße, Lage und örtliche Vorgaben zusammen.
Zur DetailseiteTerrassenüberdachungen können im Innenbereich unter Voraussetzungen bis 30 m² verfahrensfrei sein. Entscheidend bleibt die konkrete Grundstückssituation.
Zur DetailseiteBei einem Wintergarten beeinflussen unter anderem Aufenthaltsnutzung, Konstruktion und Standort den erforderlichen Verfahrensweg.
Zur DetailseiteBis 40 m³ Rauminhalt ohne Aufenthaltsraum verfahrensfrei — aber mit Einschränkungen. Was gilt wann?
Zur DetailseiteFür Garagen gelten eigene Regeln zur Verfahrensfreiheit und zur Grenznähe. Wir ordnen die Eckdaten Ihres Vorhabens ein.
Zur DetailseiteWir sichten die grundlegenden Angaben zu Ihrem Vorhaben und besprechen offene Punkte sowie sinnvolle nächste Schritte. Unverbindlich und ohne Genehmigungszusage.
Wir klären gemeinsam, welche Unterlagen für den vorgesehenen Verfahrensweg benötigt werden. Je nach Vorhaben erstellen wir im vereinbarten Umfang unter anderem maßstäbliche Zeichnungen, Baubeschreibung und Berechnungen und koordinieren bei Bedarf einen Lageplan mit dem zuständigen Vermessungsbüro.
Zuständigkeiten für Erstellung und Einreichung werden vorab im Angebot festgehalten. Nach der Einreichung unterstützen wir im vereinbarten Umfang bei Rückfragen und Ergänzungswünschen; über Antrag und Genehmigung entscheidet ausschließlich die zuständige Behörde.
Zur vertiefenden Planung und zur Bauvoranfrage vor dem eigentlichen Antrag: Bauvoranfrage in BW — Machbarkeit vorab klären. Wenn Sie einen Grundriss oder eine Bauzeichnung benötigen: Grundriss und Bauzeichnung erstellen lassen.
Die Behördengebühr richtet sich nach dem Bauwert des Vorhabens. Für einen Carport oder ein Gartenhaus liegen die Gebühren erfahrungsgemäß zwischen 100 und 400 €. Dazu kommen die Kosten für die Antragsvorbereitung (400–1 200 €, je nach Vorhaben) und ggf. ein amtlicher Lageplan vom Vermessungsbüro (200–500 €). Alle Beträge sind unverbindliche Erfahrungswerte; die tatsächlichen Kosten ergeben sich erst aus dem konkreten Vorhaben und den Gebühren der zuständigen Stellen.
Nach § 54 LBO BW beträgt die Entscheidungsfrist im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren grundsätzlich einen Monat. Sie beginnt erst, wenn die vollständigen Bauvorlagen und die für die Entscheidung notwendigen Stellungnahmen und Mitwirkungen vorliegen beziehungsweise die dafür geltenden Fristen abgelaufen sind. Die tatsächliche Gesamtdauer hängt vom Einzelfall ab und kann länger sein; eine bestimmte Bearbeitungszeit wird nicht zugesichert.
Ob eine bauvorlageberechtigte Entwurfsverfasserin oder ein bauvorlageberechtigter Entwurfsverfasser erforderlich ist, richtet sich nach dem konkreten Vorhaben und den Ausnahmen des § 63 LBO BW. Wir klären den vorgesehenen Verfahrensweg sowie die benötigten Rollen vorab und halten den vereinbarten Leistungsumfang im Angebot fest.
Verfahrensfreie Vorhaben durchlaufen kein förmliches Baugenehmigungsverfahren. Sie müssen dennoch die jeweils einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften einhalten, etwa Vorgaben aus Bebauungsplänen, örtlichen Satzungen oder dem Abstandsflächenrecht. „Baugenehmigungsfrei“ wird häufig umgangssprachlich verwendet; maßgeblich ist die Einordnung nach der LBO BW.
Wird ein genehmigungspflichtiges Vorhaben ohne die erforderliche Genehmigung ausgeführt, kann die Baurechtsbehörde unter anderem die Arbeiten einstellen oder eine Beseitigung beziehungsweise Nutzungsuntersagung anordnen. Deshalb sollte der Verfahrensweg vor Baubeginn projektbezogen geklärt werden.